Compliance

LMIV-Checkliste: Lebensmittelkennzeichnung nach Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

Was im EU-Handel auf jedem Etikett stehen muss und welche Angaben erst unter bestimmten Voraussetzungen Pflicht werden: von den 14 Allergenen bis zur x-Höhe von 1,2 mm.

12 Min. LesezeitAktualisiert: 30. Juli 2026
Checkliste zur Kennzeichnung von Lebensmitteln nach der Verordnung 1169/2011

Kurzfassung

Was muss in der EU auf dem Etikett eines Lebensmittels stehen?

Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 legt die Pflichtangaben fest, die jedes Etikett tragen muss: Bezeichnung, Zutaten, die 14 hervorgehobenen Allergene, Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen, Name und Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers in der EU sowie die Nährwertdeklaration. Hinzu kommen Angaben, die nur unter bestimmten Voraussetzungen Pflicht werden: QUID, wenn eine Zutat hervorgehoben wird, das Ursprungsland in den Fällen des Art. 26, der Alkoholgehalt bei Getränken mit mehr als 1,2 % vol und die Hinweise „gefroren“ oder „aufgetaut“. Die Los-Nummer ist gesondert in der Richtlinie 2011/91/EU geregelt und dient der Rückverfolgbarkeit nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Außerdem gelten eine Mindestschriftgröße (x-Höhe ab 1,2 mm) und die Sprachvorgaben des Ziellandes. Diese Checkliste zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zeigt, welche Pflichtangaben für alle Lebensmittel in der EU gelten, welche Anforderungen nur unter bestimmten Voraussetzungen greifen (QUID, Herkunft, Alkohol, gefroren oder aufgetaut), wie die 14 Allergene zu kennzeichnen sind, in welcher Form die Nährwertdeklaration erscheint und welche Sprachen im Baltikum, in den nordischen Ländern, in Polen und in Deutschland gefordert sind.

Betreiber
Trade House ECLECTIE SIA, Reg.-Nr. 40203644876
Lager
Uriekstes iela 4A, Riga LV-1005
Rechtsgrundlage
Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011: Mindestschriftgröße mit einer x-Höhe von 1,2 mm für die meisten Produkte; die Rückverfolgbarkeit der Lose ist in Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 geregelt.

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011: die Pflichtangaben auf dem Etikett

Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, kurz Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), ist das grundlegende Regelwerk der EU für die Information der Verbraucher über Lebensmittel. Sie gilt in allen Mitgliedstaaten; zusätzliche nationale Pflichtangaben lässt Art. 39 LMIV nur unter den dort genannten Voraussetzungen zu. Verbindlich ist die Verordnung unabhängig davon, ob ein Produkt im Supermarkt, im Fachhandel oder online verkauft wird.

Zu den Pflichtangaben auf jedem Etikett gehören: die Bezeichnung des Lebensmittels, also eine beschreibende Bezeichnung und nicht die Marke (Art. 17); das Zutatenverzeichnis in absteigender Reihenfolge nach Gewichtsanteil (Art. 18); die 14 Allergene aus Anhang II, im Zutatenverzeichnis optisch hervorgehoben (Art. 21); die Nettofüllmenge in Gramm, Kilogramm, Milliliter oder Liter (Art. 23); das Mindesthaltbarkeitsdatum oder bei mikrobiologisch sehr leicht verderblichen Lebensmitteln das Verbrauchsdatum (Art. 24); besondere Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen, sofern erforderlich (Art. 25); Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, der für die Information über das Lebensmittel verantwortlich ist, bei Importware Name und Anschrift des Importeurs, der das Lebensmittel in die EU einführt (Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. h); eine Gebrauchsanleitung, falls das Lebensmittel ohne sie nicht sachgerecht verwendet werden kann (Art. 9 Abs. 1 Buchst. j); die Nährwertdeklaration je 100 g oder 100 ml (Art. 9 Abs. 1 Buchst. l und Art. 30), ausgenommen die in Anhang V aufgeführten Lebensmittel.

Bedingte Pflichtangaben: was nur unter bestimmten Voraussetzungen gilt

Ein Teil der LMIV-Anforderungen greift erst, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Diese Angaben sollten Sie nicht mit den allgemeinen Pflichtangaben verwechseln: Manche Produkte brauchen sie, andere nicht. QUID (Art. 22) verlangt den Prozentanteil einer Zutat, wenn sie in der Bezeichnung des Produkts vorkommt, auf der Packung bildlich hervorgehoben wird (Foto, Illustration) oder wesentlich ist, um das Produkt von ähnlichen Erzeugnissen zu unterscheiden. Ursprungsland oder Herkunftsort (Art. 26) sind anzugeben, wenn der Verbraucher ohne diese Angabe irregeführt werden könnte, außerdem für bestimmte Kategorien nach horizontalen oder sektoralen Vorschriften, etwa für Fleisch bestimmter Tierarten, Honig oder Olivenöl. Der Alkoholgehalt (Art. 28) ist bei Getränken mit mehr als 1,2 % vol anzugeben. Die Hinweise „gefroren“ und „aufgetaut“ sind bei den entsprechenden Produkten nötig. Die Herkunft der primären Zutat und weitere besondere Angaben verlangen spezielle EU-Vorschriften.

Die Los-Nummer, über die sich ein Produkt im Regal zurückverfolgen lässt, ist in einer eigenen Richtlinie geregelt: der Richtlinie 2011/91/EU, die die Richtlinie 89/396/EWG abgelöst hat. Die Los-Nummer dient der Rückverfolgbarkeit der Lose nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Auch diese Angabe steht auf der Packung, rechtlich gehört sie aber nicht zur LMIV. Mehr dazu im Abschnitt zur Rückverfolgbarkeit weiter unten.

Die 14 Allergene der EU: Hervorhebung im Zutatenverzeichnis

Die Verordnung enthält eine abschließende Liste von 14 Allergengruppen, die im Zutatenverzeichnis optisch hervorgehoben werden müssen. Die Art der Hervorhebung ist frei: Fettdruck, Kursivschrift, Großbuchstaben, eine andere Farbe oder Unterstreichung. Die Liste umfasst glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Soja, Milch, Schalenfrüchte (Haselnüsse, Mandeln, Walnüsse, Cashewkerne, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamianüsse), Sellerie, Senf, Sesam, Schwefeldioxid und Sulfite (mehr als 10 mg/kg), Lupinen und Weichtiere.

Ist ein Allergen als Erzeugnis daraus enthalten, etwa Lecithin aus Soja, wird es als „Lecithin (Soja)“ angegeben, wobei das Wort „Soja“ hervorgehoben ist. Allergene aus Kreuzkontamination, also Spuren, die über andere Anlagen in das Produkt gelangen, stehen in einer eigenen Zeile: „Kann Spuren von … enthalten“. Dieser Hinweis ist allerdings freiwillig, die Verordnung schreibt ihn nicht vor.

Nährwertdeklaration: Angabe je 100 g und je Portion

Die Nährwertdeklaration ist Pflicht und folgt einem festen Schema. Mindestens anzugeben sind Brennwert (kJ und kcal), Fett, davon gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, davon Zucker, Eiweiß und Salz. Diese Werte beziehen sich auf 100 g oder 100 ml des Produkts.

Freiwillig können einfach und mehrfach ungesättigte Fettsäuren, mehrwertige Alkohole (Polyole), Stärke, Ballaststoffe sowie Vitamine und Mineralstoffe hinzukommen, Letztere nur in signifikanten Mengen. Zusätzlich zu den Werten je 100 g ist eine Angabe je Portion oder Verzehreinheit möglich, etwa für eine Schale Plov mit 250 g. Sie ersetzt die Angabe je 100 g aber nicht.

Die Nährwertdeklaration erscheint als Tabelle oder in linearer Form. Die Tabelle hat eine Spalte für den Nährstoff und eine für die Menge je 100 g; sie braucht mehr Platz, ist aber leichter zu erfassen. Die lineare Form, also fortlaufender Text, wird verwendet, wenn auf der Packung kein Platz für eine Tabelle ist, etwa auf Gewürzsticks oder kleinen Beuteln.

QUID: wann der Anteil einer Zutat in Prozent anzugeben ist

Die QUID-Regel (Quantitative Ingredients Declaration, mengenmäßige Angabe von Zutaten) verlangt den Prozentanteil einer Zutat, wenn sie in der Bezeichnung des Produkts vorkommt, auf der Packung bildlich hervorgehoben wird (Foto, Illustration) oder wesentlich ist, um das Produkt von ähnlichen Erzeugnissen zu unterscheiden. Damit beugt die Regel einer klassischen Verbraucherbeschwerde vor: „Auf der Packung ist ein Huhn abgebildet, drin sind aber nur 5 %.“

Bei einem „Plov mit Hammelfleisch“ verlangt QUID zum Beispiel die Angabe des Hammelfleischanteils. Bei einer „Trockenfruchtmischung mit Aprikosen aus Surchandarja“ ist der Anteil der getrockneten Aprikosen anzugeben, bei „Samsa mit Kürbis“ der Kürbisanteil. Der Prozentwert steht neben der betreffenden Zutat im Zutatenverzeichnis oder in der Bezeichnung des Produkts, in einer von zwei Formen: „Hammelfleisch (24 %)“ oder „Zutaten: Reis, Hammelfleisch 24 %, Möhren, Zwiebeln, Gewürze“.

Mindestschriftgröße (x-Höhe 1,2 mm) und Sprachvorgaben

Die Verordnung legt eine Mindestschriftgröße für die Pflichtangaben fest: eine x-Höhe von mindestens 1,2 mm. Als x-Höhe gilt die Höhe des Kleinbuchstabens x in der verwendeten Schrift, ohne Ober- und Unterlängen. Bei Verpackungen, deren größte Oberfläche kleiner als 80 cm² ist, sinkt der Mindestwert auf 0,9 mm. Die Vorgabe gilt für alle Pflichtangaben: Bezeichnung, Zutatenverzeichnis, Allergene, Nettofüllmenge und Nährwertdeklaration.

Welche Sprachen auf dem Etikett stehen müssen, regelt das nationale Recht des jeweiligen EU-Landes. Im Grundsatz gilt: Die Pflichtangaben stehen in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Landes, in dem das Produkt verkauft wird. Für die Zielmärkte des Handelshauses sieht das übliche Sprachpaket so aus.

  • Lettland: Lettisch (latviešu); Litauen: Litauisch (lietuvių); Estland: Estnisch (eesti).
  • Schweden: Schwedisch (svenska); Finnland: Finnisch (suomi) und Schwedisch (svenska), beide Sprachen sind Pflicht.
  • Norwegen (EWR-Staat, nicht in der EU, wendet die LMIV aber an): Norwegisch (norsk).
  • Deutschland: Deutsch; Polen: Polnisch (polski).
  • Die Sprachen können gemeinsam auf einer Seite der Packung stehen oder auf mehrere Seiten verteilt werden; die Mindest-x-Höhe gilt für jede Sprache einzeln.

Rückverfolgbarkeit der Lose: wo die Los-Nummer steht und wie sie aufgebaut ist

Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 schreibt die Rückverfolgbarkeit vor, die Loskennzeichnung selbst regelt die Richtlinie 2011/91/EU. Jedes Los braucht eine eindeutige Los-Nummer, über die sich der Weg des Produkts vom Rohstofflieferanten bis ins Regal des Einzelhändlers nachvollziehen lässt. Sie steht gut sichtbar auf der Packung, meist neben dem Mindesthaltbarkeitsdatum, und muss ohne Hilfsmittel lesbar sein.

Ein festes Format für die Los-Nummer ist nicht vorgeschrieben: Jedes Unternehmen bildet sie nach seinem eigenen internen System. Üblich sind Jahr, Woche oder Tag der Herstellung, Schicht und Serie. „L25323A“ steht zum Beispiel für „Los (L), Jahr 2025, 323. Tag des Jahres, Serie A“. Die Nummer wird im Produktionsprotokoll und in den Warenbegleitpapieren erfasst; bei einer Reklamation lässt sich über sie die gesamte Geschichte des Loses rekonstruieren.

Ein Etikett hält in der EU einer Prüfung stand, wenn sich jede seiner Angaben einem Artikel der Verordnung 1169/2011 zuordnen lässt und jede Sprache des Ziellandes so umgesetzt ist, wie es das nationale Recht verlangt.

Compliance-Team, Trade House ECLECTIE SIA

FAQ

Häufige Fragen

Für das Baltikum, Schweden und Finnland genügt ein Paket aus fünf Sprachen: Lettisch, Litauisch, Estnisch, Schwedisch und Finnisch; in Finnland sind beide Sprachen Pflicht, Finnisch und Schwedisch. Für Norwegen kommt Norwegisch hinzu, für Deutschland und Polen Deutsch und Polnisch. Mehrere Sprachen dürfen auf einem Etikett stehen, sofern jede von ihnen eine x-Höhe von mindestens 1,2 mm einhält.

Gerechnet wird mit dem gewichteten Mittel der Bestandteile: Für jede Zutat werden Tabellen- oder Messwerte der Nährstoffe je 100 g mit ihrem Anteil an der Mischung multipliziert und addiert. Bei einer Mischung aus 40 % getrockneten Aprikosen, 40 % Rosinen und 20 % Walnüssen ergeben sich die Werte je 100 g Mischung aus 0,4 × Aprikosen + 0,4 × Rosinen + 0,2 × Walnüsse. Die Ergebnisse werden nach den Rundungsregeln der EU für die Nährwertdeklaration gerundet und in die Deklaration übernommen.

Der Hinweis „Kann Spuren von … enthalten“ ist freiwillig. Die meisten Handelsketten in der EU verlangen ihn in der Praxis aber für Kategorien, in denen eine Kreuzkontamination tatsächlich wahrscheinlich ist, etwa für Nüsse auf einer Linie, auf der auch Erdnüsse oder Sesam verarbeitet werden. Der Hinweis steht in einer eigenen Zeile unter dem Zutatenverzeichnis, ohne Fettdruck, und entbindet den Hersteller nicht von den Maßnahmen gegen Kreuzkontamination nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004.

Wird die Keramik als geeignet für den Lebensmittelkontakt ausgewiesen, muss jedes Stück oder jede Serie eine Los-Nummer tragen, über die sich der Brand und die Glasurserie identifizieren lassen. Dafür gibt es zwei Wege: direkt auf dem Boden des Stücks als Teil der Signatur des Meisters (mit Serie und Jahr) oder auf einem Aufkleber an der Einzelverpackung. Für Concept Stores ist die zweite Variante vorzuziehen, weil sie das Erscheinungsbild des Stücks nicht beeinträchtigt.

Für die meisten Verpackungen beträgt die Mindestschriftgröße der Pflichtangaben eine x-Höhe von 1,2 mm. Ist die größte Oberfläche kleiner als 80 cm² (Gewürzstick, kleines Sachet), sind 0,9 mm zulässig. Ist die größte Oberfläche kleiner als 10 cm², sind auf der Packung nur Bezeichnung, Allergene, Nettofüllmenge und Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum Pflicht (Art. 16 Abs. 2 LMIV); das Zutatenverzeichnis wird auf anderem Weg bereitgestellt, etwa auf der Umverpackung (dem Karton für die Sachets), auf der Website oder auf Anfrage des Verbrauchers.

Nächster Schritt

Etikett für Ihre EU-Zielmärkte LMIV-konform gestalten

Nennen Sie uns Produktkategorie und Zielländer und schicken Sie den aktuellen Etikettenentwurf. Das Team gleicht ihn mit den Pflichtangaben und den bedingten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ab und prüft die 14 Allergene, QUID, die Schriftgröße und die Sprachen der Zielländer.

LMIV-Checkliste: Lebensmittelkennzeichnung nach 1169/2011